Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya:
V E R O R D N U N G
WTL1-A-0818/017 vom 08. April 2020 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forst-gesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya in Kraft.
Hinweise:
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
>>> Verordnung der BH Waidhofen an der Thaya
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Melden Sie jede Rauchentwicklung im Wald der Feuerwehr über den Notruf 122 !
Sicherheitstipps der Feuerwehr:
- Kein offenes Feuer (Grillen, Lagerfeuer, Zigaretten, Fackeln, Laternen, etc.) im Wald und im umliegenden Gefährdungsbereich